Verdiene mit mobilen Behördenpost-Hausbesuchen für Senioren

  1. Lege deine Leistungsgrenze schriftlich fest und lasse sie prüfen
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    Was § 2 und § 3 RDG für dich bedeuten. Eine Rechtsdienstleistung liegt vor, sobald du in einer konkreten fremden Angelegenheit den Einzelfall rechtlich prüfst. Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nach § 3 RDG ohne Erlaubnis unzulässig. Für deinen Hausbesuch heißt das: Organisieren ist erlaubt, rechtliches Bewerten und Vertreten nicht. Lege diese Grenze vor dem ersten Angebot fest, sonst korrigierst du später Website, Flyer und AGB gleichzeitig.

    So schreibst du die zwei Listen — eine Seite, zwei Spalten.

    Erlaubt — darf in Leistungsblatt und AGB stehen: Post gemeinsam öffnen und chronologisch sortieren, Fristen wortgetreu als Aufgabe abschreiben, Unterlagen scannen und in Register ablegen, beim eigenständigen Ausfüllen zuschauen und vorlesen.

    Ausgeschlossen — steht wörtlich als Ausschluss: Bescheide auslegen, Erfolgsaussichten bewerten, Widersprüche begründen, Fristen rechtlich beurteilen, für Kundschaft unterschreiben, gegenüber Behörden auftreten, PIN, TAN, Vollmacht oder Bankzugang annehmen. Formuliere jeden Punkt als Handlung, nicht als Thema, und ergänze den Satz „Entscheidung und Vertretung bleiben bei Kundschaft, Behörde oder befugter Beratung“.

    Prüfung einholen und dokumentieren. Sende Leistungsblatt, Angebots­text, AGB und den Abschnitt „Vollmachten und Vertretung“ gebündelt an eine fachkundige Stelle für Rechtsdienstleistungs­recht — etwa Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt RDG oder IHK-Rechtsberatung zur Ersteinschätzung. Bitte um schriftlichen Kurzvermerk: Welche Formulierungen sind freigegeben, welche müssen geändert werden. Lege den Vermerk mit Datum zur Leistungsbeschreibung. Erst danach veröffentlichst du Preise und buchst Testtermine.