- Anspruchsgrundlage und Haushaltsvoraussetzungen feststellen30 min
Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt Haushaltshilfe nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Welcher Rechtsweg zutrifft, richtet sich nach dem medizinischen Auslöser, dem Vorhandensein von Kindern und den weiteren Personen im Haushalt.
Voraussetzungen nach den gesetzlichen Wegen prüfen:
Anspruchswege nach dem Sozialgesetzbuch · Schwangerschaft / Entbindung (§ 24h SGB V) Krankheit mit Kind (§ 38 Abs. 1 SGB V) Schwere Krankheit ohne Kind (§ 38 Abs. 2 SGB V) Gesetzliche Grundlage § 24h SGB V § 38 Abs. 1 SGB V § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V (i. V. m. Satzung) Medizinischer Anlass Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung Krankenhausbehandlung, Vorsorge, Reha oder häusliche Krankenpflege Schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung (z. B. nach ambulanter OP) Kind im Haushalt erforderlich? Nein, kein Kind im Haushalt vorgeschrieben Ja: Kind unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen Nein (gesetzliche Regeldauer bis 4 Wochen; mit Kind unter 12 bis 26 Wochen) Höchstdauer Für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit Für die Dauer der stationären/ambulanten Maßnahme Gesetzlich längstens 4 Wochen (ohne Kind) bzw. 26 Wochen (mit Kind) Ausschluss bei Pflegegrad Kein automatischer Ausschluss durch Gesetz geregelt Kinderversorgung bleibt auch bei Pflegegrad 2 bis 5 möglich Ausgeschlossen bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 Der Anspruch besteht nach § 24h SGB V sowie nach § 38 Abs. 3 SGB V stets nur insoweit, als keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Wer allein lebt, erfüllt diese Bedingung unmittelbar. Leben weitere Personen im Haushalt, prüft die Krankenkasse, ob diesen die Haushaltsführung vorübergehend zuzumuten ist.
Krankenkassen können in ihren Satzungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen und erweiterte Bedingungen festlegen. Prüfen Sie daher bei Ihrer Kasse, ob zusätzliche Satzungsleistungen für Haushaltshilfe bestehen.
Zu tun
Den genauen Kassennamen auf der elektronischen Gesundheitskarte ablesen und sicherstellen, dass eine gesetzliche Kasse zuständig ist
Feststellen, ob andere Personen im Haushalt leben und ob diese wegen eigener Erwerbstätigkeit, Schule, Alter oder Krankheit an der Haushaltsführung gehindert sind
Telefonisch oder auf der Leistungsseite der Krankenkasse klären, ob die Kasse über § 38 SGB V hinausgehende Satzungsleistungen (z. B. längere Dauer oder höhere Altersgrenzen bei Kindern) anbietet; bei Vorliegen die Satzungsregelung für den Antrag notieren
Prüfen, ob für die erkrankte Person ein Pflegegrad von 2 bis 5 anerkannt ist, und bei schwerer Krankheit ohne Kind den Ausschlussgrund beachten
Geben Sie den genauen Namen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse an (z. B. Techniker Krankenkasse, Barmer, AOK Bayern) Wählen Sie den zutreffenden Anspruchsweg anhand der familiären und medizinischen Situation aus