Haushaltshilfe über die Krankenkasse beantragen und organisieren

  1. Anspruchsgrundlage und Haushaltsvoraussetzungen feststellen
    30 min

    Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt Haushaltshilfe nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Welcher Rechtsweg zutrifft, richtet sich nach dem medizinischen Auslöser, dem Vorhandensein von Kindern und den weiteren Personen im Haushalt.

    Voraussetzungen nach den gesetzlichen Wegen prüfen:

    Anspruchswege nach dem Sozialgesetzbuch

    Schwangerschaft / Entbindung (§ 24h SGB V)

    Gesetzliche Grundlage
    § 24h SGB V
    Medizinischer Anlass
    Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung
    Kind im Haushalt erforderlich?
    Nein, kein Kind im Haushalt vorgeschrieben
    Höchstdauer
    Für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit
    Ausschluss bei Pflegegrad
    Kein automatischer Ausschluss durch Gesetz geregelt

    Krankheit mit Kind (§ 38 Abs. 1 SGB V)

    Gesetzliche Grundlage
    § 38 Abs. 1 SGB V
    Medizinischer Anlass
    Krankenhausbehandlung, Vorsorge, Reha oder häusliche Krankenpflege
    Kind im Haushalt erforderlich?
    Ja: Kind unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen
    Höchstdauer
    Für die Dauer der stationären/ambulanten Maßnahme
    Ausschluss bei Pflegegrad
    Kinderversorgung bleibt auch bei Pflegegrad 2 bis 5 möglich

    Schwere Krankheit ohne Kind (§ 38 Abs. 2 SGB V)

    Gesetzliche Grundlage
    § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V (i. V. m. Satzung)
    Medizinischer Anlass
    Schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung (z. B. nach ambulanter OP)
    Kind im Haushalt erforderlich?
    Nein (gesetzliche Regeldauer bis 4 Wochen; mit Kind unter 12 bis 26 Wochen)
    Höchstdauer
    Gesetzlich längstens 4 Wochen (ohne Kind) bzw. 26 Wochen (mit Kind)
    Ausschluss bei Pflegegrad
    Ausgeschlossen bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
    ·Schwangerschaft / Entbindung (§ 24h SGB V)Krankheit mit Kind (§ 38 Abs. 1 SGB V)Schwere Krankheit ohne Kind (§ 38 Abs. 2 SGB V)
    Gesetzliche Grundlage§ 24h SGB V§ 38 Abs. 1 SGB V§ 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V (i. V. m. Satzung)
    Medizinischer AnlassSchwangerschaftsbeschwerden oder EntbindungKrankenhausbehandlung, Vorsorge, Reha oder häusliche KrankenpflegeSchwere Krankheit oder akute Verschlimmerung (z. B. nach ambulanter OP)
    Kind im Haushalt erforderlich?Nein, kein Kind im Haushalt vorgeschriebenJa: Kind unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesenNein (gesetzliche Regeldauer bis 4 Wochen; mit Kind unter 12 bis 26 Wochen)
    HöchstdauerFür die Dauer der medizinischen NotwendigkeitFür die Dauer der stationären/ambulanten MaßnahmeGesetzlich längstens 4 Wochen (ohne Kind) bzw. 26 Wochen (mit Kind)
    Ausschluss bei PflegegradKein automatischer Ausschluss durch Gesetz geregeltKinderversorgung bleibt auch bei Pflegegrad 2 bis 5 möglichAusgeschlossen bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5

    Der Anspruch besteht nach § 24h SGB V sowie nach § 38 Abs. 3 SGB V stets nur insoweit, als keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Wer allein lebt, erfüllt diese Bedingung unmittelbar. Leben weitere Personen im Haushalt, prüft die Krankenkasse, ob diesen die Haushaltsführung vorübergehend zuzumuten ist.

    Krankenkassen können in ihren Satzungen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen und erweiterte Bedingungen festlegen. Prüfen Sie daher bei Ihrer Kasse, ob zusätzliche Satzungsleistungen für Haushaltshilfe bestehen.

    Zu tun

    • Den genauen Kassennamen auf der elektronischen Gesundheitskarte ablesen und sicherstellen, dass eine gesetzliche Kasse zuständig ist

    • Feststellen, ob andere Personen im Haushalt leben und ob diese wegen eigener Erwerbstätigkeit, Schule, Alter oder Krankheit an der Haushaltsführung gehindert sind

    • Telefonisch oder auf der Leistungsseite der Krankenkasse klären, ob die Kasse über § 38 SGB V hinausgehende Satzungsleistungen (z. B. längere Dauer oder höhere Altersgrenzen bei Kindern) anbietet; bei Vorliegen die Satzungsregelung für den Antrag notieren

    • Prüfen, ob für die erkrankte Person ein Pflegegrad von 2 bis 5 anerkannt ist, und bei schwerer Krankheit ohne Kind den Ausschlussgrund beachten

    Geben Sie den genauen Namen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse an (z. B. Techniker Krankenkasse, Barmer, AOK Bayern) Wählen Sie den zutreffenden Anspruchsweg anhand der familiären und medizinischen Situation aus