- Betriebskostenklausel im Mietvertrag heraussuchen30 min
Eine einzige Klausel entscheidet über den ganzen Weg. Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn der Vertrag sie umlegt – zulässig sind Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung oder eine Pauschale (§ 556 Absatz 2 BGB).
So trennst du:
- Vorauszahlung: Formulierungen wie „monatliche Vorauszahlung“, „Abschlag“ oder „Vorschuss auf die Betriebskosten“. Über sie ist jährlich abzurechnen – genau dafür gibt es diesen Leitfaden.
- Pauschale: „in der Miete enthalten“ oder fester Zuschlag „Betriebskostenpauschale … EUR monatlich“. Keine jährliche Abrechnung, kein Guthaben, keine Nachzahlung.
Steht beides nebeneinander, gilt je Kostenart das Passende. Auch gesonderte Heiz- oder Warmwasservorauszahlungen fallen unter die jährliche Abrechnungspflicht.
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