Nebenkostenabrechnung prüfen und eine Überzahlung zurückfordern

  1. Betriebskostenklausel im Mietvertrag heraussuchen
    30 min

    Eine einzige Klausel entscheidet über den ganzen Weg. Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn der Vertrag sie umlegt – zulässig sind Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung oder eine Pauschale (§ 556 Absatz 2 BGB).

    So trennst du:

    • Vorauszahlung: Formulierungen wie „monatliche Vorauszahlung“, „Abschlag“ oder „Vorschuss auf die Betriebskosten“. Über sie ist jährlich abzurechnen – genau dafür gibt es diesen Leitfaden.
    • Pauschale: „in der Miete enthalten“ oder fester Zuschlag „Betriebskostenpauschale … EUR monatlich“. Keine jährliche Abrechnung, kein Guthaben, keine Nachzahlung.

    Steht beides nebeneinander, gilt je Kostenart das Passende. Auch gesonderte Heiz- oder Warmwasservorauszahlungen fallen unter die jährliche Abrechnungspflicht.