Aufstiegs-BAföG für Meister, Fachwirt oder Techniker beantragen

  1. Prüfungsziel, Fortbildungsordnung und Vorqualifikation prüfen
    45 min

    Das Aufstiegs-BAföG fördert gezielt die Vorbereitung auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder gleichwertigem Landesrecht. Dazu gehören klassische Abschlüsse wie Handwerks- oder Industriemeister/in, Fachwirt/in, Techniker/in sowie vergleichbare Qualifikationen. Rein innerbetriebliche Schulungen oder privatrechtliche Trägerzertifikate ohne staatlich anerkannte Prüfungsordnung sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Zulassungsvoraussetzungen der Prüfungsordnung abgleichen: Prüfe den Wortlaut der für dich geltenden Fortbildungsordnung bei deiner zuständigen Prüfstelle (in der Regel die Handwerkskammer für handwerkliche Abschlüsse oder die Industrie- und Handelskammer für kaufmännische und technisch-industrielle Berufe). Grundsätzlich verlangt § 9 AFBG, dass du bereits vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme über die vorgeschriebene berufliche Vorqualifikation (beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung) verfügst.

    Fehlt dir zum Maßnahmebeginn noch geforderte Berufspraxis, schließt das die Förderung nicht zwingend aus: Nach § 9 Abs. 3 AFBG wird die Fortbildung gefördert, wenn du die für die Prüfungszulassung nötige Berufspraxis noch bis zum letzten Unterrichtstag des Lehrgangs erwerben kannst und die konkrete Möglichkeit dazu nachweist – etwa durch einen bestehenden Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Bestätigung deines Arbeitgebers.

    Vorhandene Hochschulabschlüsse prüfen: Ein bereits erworbener Bachelorabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss steht einer Förderung nach dem AFBG nicht im Weg. Besitzt du hingegen bereits einen höheren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss (wie ein Master- oder Diplomzeugnis einer Universität), schließt dieser weitergehende akademische Grad die AFBG-Förderung aus.

    Fortbildungsziel und Qualifikationsprofil

    Standard-Qualifikation

    Vorqualifikation
    Ausbildung und Praxis vollständig vorhanden
    Förderfähigkeit nach AFBG
    Voll gegeben nach § 2 Abs. 1 AFBG
    Nachweiserfordernis
    Abschlusszeugnis und bisherige Praxisnachweise

    Nachzuholende Praxis

    Vorqualifikation
    Berufsabschluss vorhanden, Praxiszeit noch unvollständig
    Förderfähigkeit nach AFBG
    Gegeben, sofern Praxis bis zum letzten Kurstag erreichbar ist
    Nachweiserfordernis
    Bestätigung über laufende Beschäftigung bis Kursende

    Bachelor-Vorabschluss

    Vorqualifikation
    Staatlich anerkannter Bachelor liegt bereits vor
    Förderfähigkeit nach AFBG
    Förderfähig, Bachelor schließt AFBG nicht aus
    Nachweiserfordernis
    Bachelorurkunde / -zeugnis zur Vorlage bei der Prüfstelle

    Höherer Hochschulabschluss

    Vorqualifikation
    Master, Diplom (Univ.) oder Promotion vorhanden
    Förderfähigkeit nach AFBG
    Ausgeschlossen; keine Förderung nach AFBG möglich
    Nachweiserfordernis
    Kein Nachweisweg zur Förderbewilligung
    ·Standard-QualifikationNachzuholende PraxisBachelor-VorabschlussHöherer Hochschulabschluss
    VorqualifikationAusbildung und Praxis vollständig vorhandenBerufsabschluss vorhanden, Praxiszeit noch unvollständigStaatlich anerkannter Bachelor liegt bereits vorMaster, Diplom (Univ.) oder Promotion vorhanden
    Förderfähigkeit nach AFBGVoll gegeben nach § 2 Abs. 1 AFBGGegeben, sofern Praxis bis zum letzten Kurstag erreichbar istFörderfähig, Bachelor schließt AFBG nicht ausAusgeschlossen; keine Förderung nach AFBG möglich
    NachweiserfordernisAbschlusszeugnis und bisherige PraxisnachweiseBestätigung über laufende Beschäftigung bis KursendeBachelorurkunde / -zeugnis zur Vorlage bei der PrüfstelleKein Nachweisweg zur Förderbewilligung

    So wählst du: Wähle die passende Fallkonstellation, um Förderfähigkeit und Nachweispflichten zu bestimmen

    Zu tun

    • Frage bei der zuständigen Prüfstelle nach, ob dein ausländischer Abschluss die Vorqualifikation für die Prüfungszulassung nach der Fortbildungsordnung voll erfüllt; bei abweichender Bewertung ist vorab ein offizielles Gleichstellungsverfahren nötig.