- Tätigkeitsschwerpunkt und geltendes Bundesland feststellen15 min
Welches Landesrecht gilt, entscheidet über alles Weitere: Anspruchstage, Wartezeit, Antragsfrist und Kursanerkennung sind je Bundesland unterschiedlich geregelt. Maßgeblich ist das Land des Tätigkeitsschwerpunkts – der Ort, an dem du überwiegend arbeitest. Nicht der Wohnsitz und nicht der Firmensitz.
So findest du es heraus:
- Öffne den Arbeitsvertrag und notiere den vereinbarten Tätigkeitsort.
- Vergleiche damit den tatsächlichen Einsatzort der letzten Monate – bei mehreren Standorten zählt der Schwerpunkt.
- Prüfe deine Rechtsstellung: Beschäftigte oder Auszubildende, Beamtin oder Beamter?
- Trage Bundesland und Rechtsquelle in eine Notiz ein.
Drei Sonderfälle ändern das Vorgehen:
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte: Kein Landes-Bildungsurlaub, sondern Sonderurlaub nach § 9 SUrlV – bis zu 5 Arbeitstage Fortbildung je Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung, für staatspolitische Bildungsveranstaltungen bis zu 10 Arbeitstage. Einen weiteren solchen Sonderurlaub gibt es frühestens 2 Jahre nach dem Ende des letzten.
- Bayern: Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch fehlt. Ohne Regel in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder freiwilliger Arbeitgebervereinbarung bleibt nur das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber.
- Sachsen: Der neue Anspruch auf bezahlte Qualifizierungszeit entsteht erst zum 1. Januar 2027 – dann 3 Tage je Kalenderjahr. Davor greift dieser gesetzliche Anspruch nicht.
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