- Prüfe deine Anspruchsvoraussetzungen und das Ende der Entgeltfortzahlung25 min
Zwei gesetzliche Voraussetzungen bestimmen den Übergang vom Arbeitsentgelt zum Krankengeld: Dein Versicherungsstatus bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V sowie das ununterbrochene Bestehen deines Arbeitsverhältnisses seit mindestens vier Wochen nach § 3 Abs. 3 EntgFG. Erst nach Ablauf dieser vierwöchigen Wartefrist greift bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage). Wurde das Arbeitsverhältnis vor weniger als vier Wochen begründet, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber; der Krankengeldanspruch richtet sich dann direkt an die gesetzliche Krankenkasse.
So bestimmst du die 42-Kalendertage-Frist: Die Entgeltfortzahlung umfasst grundsätzlich genau 42 aufeinanderfolgende Kalendertage. Maßgeblich für die Zählung ist der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am ersten Krankheitstag:
- Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor dem planmäßigen Arbeitsbeginn ein (oder an einem arbeitsfreien Tag), zählt dieser Tag als Tag 1 der 42-Tage-Frist.
- Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der bereits aufgenommenen Arbeitsschicht ein (Abbruch wegen Erkrankung), zahlt der Arbeitgeber für diesen Arbeitstag den regulären Lohn; die gesetzliche 42-Tage-Frist der Entgeltfortzahlung beginnt in diesem Fall erst am darauffolgenden Kalendertag.
Fristberechnung der 42 Kalendertage Vor Arbeitsantritt (z. B. morgens vor Schichtbeginn) Erster Krankheitstag ist Tag 1 Tag 42 der Zählung Tag 43 (ab der 7. Woche) Während der Schicht (Arbeit abgebrochen) Folgetag nach Schichtabbruch ist Tag 1 Tag 42 ab Folgetag Tag 43 nach Schichtabbruch Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Grunderkrankung entsteht ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung nur dann, wenn du vor der erneuten Erkrankung mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig warst. Liegt keine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten vor, werden frühere Fehlzeiten wegen derselben Diagnose auf die 42 Kalendertage angerechnet, sodass die Entgeltfortzahlung entsprechend früher endet. Solange noch laufendes beitragspflichtiges Entgelt fortgezahlt wird, ruht der Krankengeldanspruch.
Zu tun
Gleiche deine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse (§ 44 SGB V) sowie das ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit mindestens vier Wochen (§ 3 Abs. 3 EntgFG) anhand von Arbeitsvertrag und Versichertenkarte ab
Erfrage bei der Krankenkasse, ob in den letzten sechs Monaten Arbeitsunfähigkeitszeiten mit identischem Diagnoseschlüssel vorliegen, die die 42-Tage-Frist verkürzen (§ 3 Abs. 1 EntgFG)
Zähle 42 Kalendertage ab dem ersten Krankheitstag (oder ab dem Folgetag bei Arbeitsabbruch während der Schicht) abzüglich etwaiger anrechenbarer Vorerkrankungszeiten
Erfrage in der Personalabteilung, bis zu welchem Datum das Arbeitsentgelt im Entgeltabrechnungssystem abgerechnet wird, um Differenzen vor der Kassenauszahlung auszuräumen
Der 42. Kalendertag deiner Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung von Schichtbeginn und anrechenbaren Vorerkrankungen