- Eingangsdatum und gesetzliche Fristen kalendieren25 min
Der Tag des Zugangs bestimmt sämtliche gesetzlichen Fristen für das weitere Verfahren. Eine Willenserklärung wird nach § 130 BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten gilt das Schreiben an dem Tag als zugegangen, an dem nach den gewöhnlichen Postlaufzeiten mit der Leerung gerechnet werden kann. Maßgeblich ist nicht das Datum des Briefkopfs und nicht der Tag, an dem das Schreiben gelesen wird, sondern der physische Zugang.
Fristenlauf nach Zugang eines Mieterhöhungsverlangens - Tag des ZugangsFristbeginn: Das Schreiben geht im Briefkasten ein oder wird übergeben (§ 130 BGB).
- Ablauf des 2. KalendermonatsEnde der Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 2 BGB) und Stichtag für das Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB).
- Beginn des 3. KalendermonatsFälligkeit der erhöhten Miete, sofern eine Zustimmung erteilt wird (§ 558b Abs. 1 BGB).
- Folgende 3 MonateGesetzliche Klagefrist des Vermieters auf Erteilung der Zustimmung (§ 558b Abs. 2 BGB).
Nach § 558b Abs. 2 BGB verbleibt für die Prüfung Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Monat des Zugangs. Eine geschuldete Erhöhung wird erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang wirksam (§ 558b Abs. 1 BGB). Zudem gewährt § 561 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats.
Zu tun
Umschlag aufbewahren, Vorder- und Rückseite mit Poststempel fotografieren und das Datum des Auffindens im Briefkasten handschriftlich auf dem Umschlag vermerken
Den letzten Kalendertag des zweiten vollen Monats nach dem Zugangsmonat als Fristende für die Zustimmungsentscheidung nach § 558b Abs. 2 BGB kalendieren
Dasselbe Monatsenddatum als Frist für eine etwaige außerordentliche Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats eintragen
Den ersten Tag des dritten Kalendermonats nach dem Zugang als frühestmöglichen Fälligkeitstermin einer erhöhten Miete notieren
Tag, an dem das Schreiben im Briefkasten lag oder persönlich zugestellt wurde