- Zugangstag und Schreiben dokumentieren30 min
Der Zugangstag ist der Startpunkt jeder Frist: Die Zustimmungsfrist nach § 558b Abs. 2 BGB und das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB enden beide mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Deshalb zuerst beweisbar festhalten, wann das Schreiben angekommen ist – der Umschlag mit Poststempel ist dafür der wichtigste Beleg. Bei einfachem Posteinwurf gilt der Tag des Auffindens im Briefkasten als dokumentierter Zugang.
Kalendermonate zählen, keine Wochen oder Arbeitstage. Beide Fristen enden mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Eine bis dahin erklärte Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam, und die Erhöhung tritt nicht ein – Details dazu stehen wörtlich in § 561 BGB.
