Grad der Behinderung mit vollständigen Befunden beantragen
Am Ende liegt ein vollständiger, mit geprüften Befunden untermauerter Antrag beim zuständigen Versorgungsamt und anschließend der Feststellungsbescheid mit geprüftem Gesamt-GdB, dessen nächste Schritte (Ausweis oder Widerspruch) eingeleitet sind.

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Für wen es ist
Für Menschen mit längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen in Deutschland, die erstmals einen Grad der Behinderung feststellen lassen möchten – besonders geeignet bei mehreren Diagnosen, deren gemeinsame Auswirkungen auf den Alltag betrachtet werden müssen.
Über diese Anleitung
Dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch die erstmalige Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) bei der zuständigen Versorgungsbehörde. Er richtet sich an Personen mit längerfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen in Deutschland, insbesondere bei mehreren zusammentreffenden Diagnosen. Am Ende liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vor, dessen Folgeschritte wie die Beantragung des Schwerbehindertenausweises oder die Erhebung eines Widerspruchs nahtlos eingeleitet sind. Das gesamte Antrags- und Prüfverfahren beansprucht von der Zusammenstellung der Befunde bis zum Bescheiderlass üblicherweise vier bis sechs Monate Bearbeitungszeit.
Deckt 1 Situation ab
Entsprechen der festgestellte Gesamt-GdB und die Merkzeichen Ihren tatsächlichen Einschränkungen?
Das Playbook fragt dich unterwegs und zeigt dir nur die Schritte, die auf dich zutreffen.
Was du tun wirst, Schritt für SchrittKostenlose Vorschau
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Phase 1: Zuständigkeit klären und Antragsrahmen abstecken
2 SchrittePhase 2: Medizinische Akte und Teilhabeübersicht zusammenstellen
4 SchrittePhase 3: Antrag fertigstellen und nachweisbar einreichen
3 SchrittePhase 4: Verfahren begleiten und Behördenstille bewältigen
3 SchrittePhase 5: Feststellungsbescheid prüfen und Folgeweg einleiten
5 Schritte
Details
Was du vorher brauchst
Vorliegen von ärztlich dokumentierten Diagnosen und funktionellen Beeinträchtigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten. Zugriff auf Behandlungsdaten und Kontaktdaten der betreuenden Facharztpraxen und Kliniken.
Tags
Häufige Fragen
Glossar
- Versorgungsamt
- Die auf Landesebene zuständige Behörde für die Feststellung eines Grades der Behinderung und von Merkzeichen. An diese Dienststelle wird der Erstantrag gerichtet und das behördliche Feststellungsverfahren dort geführt.
- Versorgungsmedizin-Verordnung
- Eine Rechtsverordnung mit medizinischen Bewertungsgrundsätzen für die Feststellung von Behinderungen. Sie legt fest, nach welchen Kriterien Funktionseinbußen und gesundheitliche Beeinträchtigungen in Zehnergraden von 10 bis 100 bemessen werden.
- Behinderten-Pauschbetrag
- Ein steuerlicher Nachteilsausgleich, der bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung ab 20 beim Finanzamt geltend gemacht werden kann. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und kann bei entsprechend glaubhaft gemachtem Interesse auch rückwirkend beansprucht werden.
- Merkzeichen
- Gesetzlich geregelte Kennbuchstaben im Feststellungsbescheid, die spezifische gesundheitliche Einschränkungen wie Gehbehinderungen oder Hilflosigkeit nachweisen. Sie berechtigen zur Inanspruchnahme besonderer gesetzlicher Nachteilsausgleiche.
- Schweigepflichtentbindung
- Eine schriftliche Erklärung, mit der behandelnde Ärzte, Therapeuten und Kliniken von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Behörde befreit werden. Sie ermächtigt das Versorgungsamt, medizinische Behandlungsberichte und Befunde direkt bei den Praxen einzuholen.
- Untätigkeitsklage
- Eine Klage vor dem Sozialgericht, wenn die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet. Sie dient dazu, die Behörde zur Bescheidung oder zur gerichtlichen Rechtfertigung der Verzögerung zu verpflichten.
- Feststellungsbescheid
- Der amtliche Verwaltungsakt des Versorgungsamts, der über den Gesamt-GdB, die anerkannten Beeinträchtigungen und beantragte Merkzeichen entscheidet. Er bildet die Grundlage für Nachteilsausgleiche, den Ausweisantrag oder einen fristgebundenen Widerspruch.
- Schwerbehindertenausweis
- Ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild, der ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgestellt wird. Er dient als bundesweiter Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und eingetragener Merkzeichen.





