Ausländischen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen
Referenzberuf und zuständige Stelle sind ermittelt, ein vollständiger Antrag mit beglaubigten Übersetzungen ist eingereicht und der Gleichwertigkeitsbescheid ist ausgewertet — mit bekanntem nächsten Schritt bis zur vollen Anerkennung oder Berufszulassung.

Kostenlose Vorschau: 4 von 22 Schritten
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Für wen es ist
Zugewanderte Fachkräfte mit einem ausländischen Berufsabschluss, die einen konkreten Beruf in Deutschland anstreben und bei denen noch unklar ist, welche Stelle entscheidet, welche Dokumente in welcher Form gelten und wie Übersetzungen und Gebühren finanziert werden.
Über diese Anleitung
Dieses Handbuch führt durch das komplette Anerkennungsverfahren nach dem BQFG: vom passenden deutschen Referenzberuf über die zuständige Stelle, die kostenlose Beratung, die Förderklärung und die beglaubigten Übersetzungen bis zum eingereichten Antrag und zum ausgewerteten Bescheid. Jeder Schritt nennt das Portal, die Behörde, die Frist und den Nachweis, der am Ende des Schritts vorliegen muss. Der Weg folgt der gesetzlichen Logik von § 12 und § 13 BQFG sowie dem Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“, bleibt aber konkret genug für den ersten Behördengang. Nicht abgedeckt sind Aufenthaltstitel, Sprachkurse und spezielle Fachprüfungen einzelner Kammern.
Was du tun wirst, Schritt für SchrittKostenlose Vorschau
Offen ist nur eine Kostprobe: 4 von 22 Schritten kannst du vollständig lesen. Der Rest wird beim Kauf freigeschaltet.
Phase 1: Referenzberuf und zuständige Stelle klären
4 SchrittePhase 2: Beratung und Förderung sichern
3 SchrittePhase 3: Unterlagen beschaffen und übersetzen
5 SchrittePhase 4: Antrag vollständig einreichen
3 SchrittePhase 5: Verfahren aktiv begleiten
3 SchrittePhase 6: Bescheid auswerten und nächsten Schritt einleiten
4 Schritte
Details
Was du vorher brauchst
Ein ausländischer Berufsabschluss mit verfügbaren oder beschaffbaren Abschlussunterlagen, ein möglicher Arbeitsort in Deutschland, ausreichende Deutschkenntnisse für Behördenkorrespondenz sowie gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, falls der Anerkennungszuschuss genutzt werden soll.





